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Bulgariens neues Handelsregistergesetz



 
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Bulgarien Forum
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Anmeldedatum: 10.03.2007
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 25.07.2007, 05:44    Titel: Bulgariens neues Handelsregistergesetz

Bulgarien und sein neues Handelsregistergesetz:

Am 01.07.2007 trat in Bulgarien das neue Handelsregistergesetz (DV Nr. 34 vom 25.4.2006) in Kraft. Das ursprünglich bereits für den 01.10.2006 vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes musste aufgrund von Problemen bei der praktischen Umsetzung zunächst verschoben werden.

Künftig werden für die Anmeldung von bulgarischen Unternehmen und Kaufleuten sowie von bulgarischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen nicht mehr die örtlichen Registergerichte, sondern die dem Justizministerium unterstellte Nationale Eintragungsagentur (Registry Agency, http://www.registryagency.bg/en/) zuständig sein, die auch das bulgarische Grundbuch führt. Erstmals wird ein einheitliches landesweites allgemein zugängliches Handelsregister eingeführt, in dem Handelsgesellschaften, Kaufleute, Niederlassungen ausländischer Unternehmen und alle registrierungspflichtigen Angaben enthalten sind. Alle einzutragenden Firmen bekommen eine Einheitliche Identifikationsnummer. Durch die Einführung eines einheitlichen Systems soll ebenfalls gewährleistet werden, dass ein Firmenname landesweit nur einmal vorkommt. Bisher hatte sich die Überprüfung bereits existierender Firmen auf den Zuständigkeitsbereich des Registergerichts beschränkt. Auch die Errichtung eines elektronischen Handelsregisters ist vorgesehen. Der Antrag auf Registrierung samt erforderlichen Unterlagen ist in bulgarischer Sprache oder mit beglaubigter Übersetzung zu stellen. Künftig soll auch die elektronische Übermittlung der Registrierungsanträge und –unterlagen gewährleistet werden.

Das neue Gesetz bedeutet auch Handlungsbedarf für die bereits in Bulgarien registrierten Unternehmen. Diese müssen sich innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis 30.6.2010) neu registrieren lassen, anderenfalls droht eine kostenpflichtige Löschung der Eintragung von Amts wegen. Für die Neuregistrierung wird keine Gebühr erhoben. Die bereits registrierten Unternehmen behalten nach erfolgter Neuregistrierung ihre BULSTAT-Nummer als Einheitliche Identifikationsnummer.

(Quelle: Bundesagentur für Außenwirtschaft)

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Anmeldedatum: 03.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.10.2007, 18:30    Titel:

Sollten jemand von euch Hilfestellungen diesbezüglich benötigen sind wir gerne bereit zu helfen.
_________________
Hr. Eder Herbert
SLC-Europe s.r.o.
www.slc-europe.com
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